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Frau K. aus Afghanistan litt jahrelang unter der Familie ihres Mannes, mit dem sie zwangsverheiratet worden war. Die Schwiegereltern behandelten sie wie eine Sklavin; bei der eigenen Familie fand sie keinerlei Schutz. Ihr Mann schikanierte sie, wie seine Eltern es von ihm erwarteten. Sie brachte „nur“ eine Tochter zur Welt und musste dafür viele Beschimpfungen ertragen. Weitere Kinder kann sie nicht bekommen. Das haben die Ärzte in Österreich festgestellt, wohin Frau K. mit ihrem Mann geflüchtet ist. Seine Fluchtgründe sind nach dem Sturz der Taliban nicht mehr relevant. Sollte Frau K. mit ihm nach Afghanistan heimkehren? Dort würde er – unter dem Druck seiner Familie – eine zweite Frau heiraten, die ihm endlich den erwünschten Stammhalter schenkt. Frau K. suchte unseren Rat und wir stellten für sie und ihre Tochter Asylanträge. Beide müssen im Fall ihrer Rückkehr Verfolgung befürchten, weil sie Frauen sind. Nach ständiger Rechtsprechung des UBAS und des Verwaltungsgerichtshofes sind nämlich Frauen eine „soziale Gruppe“ im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention. Seit dem Sturz der Taliban hat sich in Afghanistan nichts Wesentliches geändert. Die Beschränkungen, die die islamische Gesellschaftsordnung den afghanischen Frauen auferlegt, verletzen elementarste Grundrechte und sind daher asylrelevant. Um dieser Judikatur haben wir lange gekämpft, und inzwischen folgen ihr auch viele Beamte des Bundesasylamts (in Wien und sogar in Eisenstadt). Nur Traiskirchen ist rückfällig geworden. Dieses Amt wies Frau K.’s Asylantrag ab. In der Begründung stand allen Ernstes, die Unterdrückung der afghanischen Frauen sei nicht asylrelevant, weil sie auf „uralten Traditionen“ beruhe. Sie richte sich auch nicht speziell gegen Frau K.! Es sei den Frauen zumutbar, „die Vorschriften zu beachten“, nach denen „ein erheblicher Teil der Weltbevölkerung lebt“... Zwar steht in der Genfer Konvention kein Wort darüber, daß Verfolgung sehr neu und überdies auf wenige Menschen beschränkt sein müsse, um asylrelevant zu sein. Aber - Vorschrift ist Vorschrift! Das nennt man: österreichische „Leitkultur“... Die Traiskirchner Behörde vermeinte auch, das Asylrecht habe „nicht die Aufgabe, die westliche Grundrechtsordnung in anderen Staaten durchzusetzen“. Das sei besonders in Ländern wie Afghanistan zu beachten, deren Recht durch die Scharia mitgeprägt sei. Nun, Frau K. hatte sicher nicht den Ehrgeiz, mit ihrem Asylantrag die Rechtsordnung in Afghanistan aus den Angeln zu heben; sie wollte nur ganz bescheiden für sich und ihre Tochter Asyl in Österreich. Traiskirchen stützte seine verquere Rechtsauffassung übrigens auf deutsche Gerichtsurteile, was für die Zukunft nichts Gutes erwarten lässt: Die besondere Rolle Deutschlands in der europäischen Asylrechtsdebatte ist notorisch bekannt: Deutschland leugnete jahrelang die Asylrelevanz nichtstaatlicher Verfolgung und wurde daher schon von den englischen Asylbehörden als nicht sicherer Drittstaat eingestuft. In meiner Berufung schrieb ich, Traiskirchen werde lernen müssen, daß Österreich trotz EU-Mitgliedschaft noch nicht gleichgeschaltet und noch immer seiner eigenen Judikatur (und nicht der deutschen) verpflichtet ist; ebenso, daß die Grundrechte, wie sie in der österreichischen Verfassung, in anderen westlichen Grundgesetzen und in der Europäischen Menschenrechtskonvention verankert sind, keinen ethnischen, nationalen oder geographischen Vorbehalt kennen. Sie gelten für alle Menschen, ungeachtet ihrer Herkunft; also auch für Frau K. Werden sie durch die in ihrer Heimat herrschende Ordnung aus einem der in der GFK genannten Gründe (in diesem Fall: Zugehörigkeit zu einer sozialen Gruppe) verletzt, so ist dies in Österreich asylrelevant. In der Berufungsverhandlung am 26.8. 2004 hat der Unabhängige Bundesasylsenat den Traiskirchner Bescheid behoben und Frau K. Asyl gewährt – übrigens ohne auf die erstinstanzlichen Stilblüten auch nur einzugehen. Ein paar gleichartige Verfahren sind noch offen; sie werden dasselbe Ergebnis haben. Wir hoffen, daß die Erstinstanz auf Fleißaufgaben dieser Art ab jetzt verzichtet und sich selbst, dem UBAS und uns Mühen und Ärger erspart. Frau K. und ihrer Tochter wünschen wir Glück auf ihrem weiteren Lebensweg. Ihrem Mann, der uns erklärt hat, daß er seine Fehler einsieht, und der nun Asyl durch Erstreckung erhalten wird, wünschen wir, daß er lernt, seinen Angehörigen ein fairer Partner zu sein.
Tel. 408 42 10-15
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