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Wenn ich Staatssekretärin wäre

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Von Mag. Julia Kux

(seit sieben Jahren als Juristin
im Asyl- und Fremdenrecht tätig)

Wenn ich Staatssekretärin für „Asyl – und Migrationsfragen“ wäre, dann würde ich (unter den derzeit bestehenden Gesetzen und mit im wesentlichen gleichen Budgetmitteln) folgende Änderungen durchführen:

A) Asyl:

1) Den Erstaufnahmestellen die Weisung erteilen, in allen Fällen Asyl zu erteilen, in denen ohne größere Ermittlungen klar ist, dass sie Flüchtlinge sind.

Dies wird regelmäßig bei glaubhaftem Vorbringen und Herkunft aus Tschetschenien, Irak, Iran, Afghanistan, Kongo, Sudan, sowie weiteren amtsbekannt diktatorischen Staaten in Afrika und bei Minderheiten aus dem Kosovo der Fall sein; Überprüfung des Herkunftslandes, beispielsweise durch Sprachanalysen sind keine größeren Ermittlungen.

(Anm.: Dieses Ziel verfolgte angeblich auch der ehemalige Innenminister Ernst Strasser mit der Asylgesetznovelle 2003- Ernst Strasser. „Aktionsplan für Österrerichs Sicherheit, www.oevp.at, S. 23: „Der inhaltlichen Prüfung des Asylantrages wird ein Zulassungsverfahren vorgelagert. Anträge von tatsächlich Schutzbedürftigen sollen möglichst rasch erkannt und entschieden werden...“)

2) Den Bundesasylämtern die Weisung geben, ebenfalls in allen Fällen Asyl zu erteilen, in denen vernünftigerweise zu erwarten ist, dass der UBAS Asyl erteilen wird (siehe obige Länderliste).

3) Beim UBAS anregen, alle Fälle, die a priori danach aussehen, als wäre Asyl zu erteilen oder eine solche Grobprüfung aufgrund des mangelhaften Ermittlungsverfahrens der Asylämter nicht möglich ist, an die erste Instanz zurückzuverweisen.
Zur Durchforstung der Akten zwecks dieser Prüfung wird dem UBAS vorübergehend geschultes, erfahrenes und gut bezahltes Personal zur Verfügung gestellt (möglicherweise Personen auf Werkvertragsbasis, die auch aus dem NGO – Bereich kommen können).

4) Beim UBAS anregen, alle Fälle, die älter als fünf Jahre sind, dem Staatssekretariat zur Überprüfung übermitteln, ob eine humanitäre Aufenthaltserlaubnis möglich ist. Diese ist dann zu erteilen, wenn der Asylwerber fünf Jahre in Österreich ist und keine Straftaten begangen hat. Arbeit ist keine Voraussetzung. Bei Erteilung wird ein Befreiungsschein erteilt.

(Anm.: So auch der ÖVP-Menschenrechtssprecher Matthias Ellmauer über beim UBAS an hängige Asylverfahren: derStandard.at, 16.12.2004: „...die länger als fünf Jahre anhängig sind. ... Wenn jemand bereits so lange im Land ist, sei eine Abschiebung aus humanitärem Grund ohnehin nicht mehr möglich.“)

5) Beim UBAS anregen, alle Fälle, bei denen eine Familienbindung besteht, dem Staatssekretariat zur Prüfung übermitteln, ob eine humanitäre Aufenthaltserlaubnis erteilt werden kann. Diese ist zu erteilen, wenn (Groß-)Eltern bzw.(Enkel-)Kinder (ohne Altersbeschränkung) legal in Österreich aufhältig sind. Bei Geschwistern im Einzelfall, wenn eine enge Bindung besteht.

6) Die Weisung erteilen, dass keine Schubhaft über Asylwerber verhängt wird.

7) Die Botschafter der Länder einladen, bei denen es Probleme mit Heimreisezertifikaten gibt, und eine Problemlösung ansteuern.


B) Migration:

1) Per Weisung "Scheinehe"-Überprüfungen einschränken.

2) Per Weisung den Umstieg vom Asylverfahren in eine Niederlassungsbewilligung ermöglichen.

3) Per Weisung ermöglichen, dass eine Niederlassungsbewilligung trotz laufendem Asylverfahren erteilt wird.

4) Per Weisung die Aufenthaltsverbote wegen Mittellosigkeit einschränken.

5) Per Weisung verfügen, dass kein Aufenthaltsverbot und keine Ausweisung bei Personen verfügt wird, die seit fünf Jahren in Österreich aufhältig sind und keine Straftaten begangen haben.

6) Per Weisung verfügen, dass Schubhaft allerhöchstens eine Woche vor Abschiebungstermin verhängt wird. Alle Vorbereitungen müssen getroffen sein, bevor die Person in Schubhaft kommt.


Diese Änderungen würde ich mit einer Expertengruppe besprechen, die aus allen Bereichen kommen sollen, wobei das Hauptaugenmerk auf Personen gelegt wird, die schon jetzt ein humanitäres und gesetzeskonformes Verhalten an den Tag legen bzw. Personen, die für die operative Ausführung unabdingbar sind.


C) Umgang mit AusländerInnen

1) Verpflichtende Kurse für alle in diesen Behörden tätigen Personen zu interkulturellem Verständnis, Umgang mit Traumatisierten usw.

2) Entfernung von rassistischen Personen aus den Asyl- und Fremdenbehörden

3) Einrichtung einer unabhängigen Beschwerdestelle für mit diesen Behörden befasste Personen, die Beschwerden prüft; ein Zutreffen der Vorwürfe hat disziplinarrechtliche Folgen.


 Und wenn das alles erledigt ist, dann kümmere ich mich um den Asylmissbrauch!

  

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